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Aktualisiert am 02.10.2026

Ratgeber · Bundesnetzagentur

Einspeisevergütung 2026

Javier Mancera VillaRedaktion: Javier Mancera Villa · Geprüft am 3. Oktober 2026

Die feste Einspeisevergütung gilt für Solaranlagen bis 100 kW. Die Sätze hängen vom Tag der Inbetriebnahme ab. Diese Seite übernimmt die veröffentlichten Centbeträge und rechnet die nächste Absenkung nicht selbst. Registerstand der Gemeindeseiten: 02.10.2026.

Sätze 1. August bis 31. Dezember 2026

Cent je Kilowattstunde, feste Einspeisevergütung. Gebäude und Lärmschutzwände nach § 48 Abs. 2 und 2a EEG 2023, sonstige Anlagen nach § 48 Abs. 1. Quelle: Seite „EEG-Förderung und -Fördersätze“, gelesen am 3. Oktober 2026.

Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026
Artbis kWTeileinspeisungVolleinspeisung
Gebäude oder Lärmschutzwand107,70 ct12,22 ct
Gebäude oder Lärmschutzwand406,66 ct10,24 ct
Gebäude oder Lärmschutzwand1005,44 ct10,24 ct
Sonstige Anlage1006,19 ct6,19 ct

Dieselben Zahlen stehen in der Arbeitsmappe „Anzulegende Werte für Solaranlagen August 2026 bis Dezember 2026“ (VergSaetzeAug26bisDez26.xlsx), Blatt Solar, Zeile der gerundeten festen Einspeisevergütung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Werte die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW nicht enthalten. Die Erhöhung wird erst wirksam, wenn die Europäische Kommission sie beihilferechtlich genehmigt. Diese Genehmigung wurde nicht erteilt.

Der anzulegende Wert für die Marktprämie liegt in derselben Tabelle um 0,40 ct/kWh höher (bis 10 kW Teileinspeisung 8,10 ct/kWh). Im Blatt Beispiel der Arbeitsmappe steht, dass bei der festen Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 EEG gemäß § 53 EEG 0,4 Cent von den anzulegenden Werten abzuziehen sind. Für ein typisches Haus zählt die feste Einspeisevergütung, nicht der anzulegende Wert der Direktvermarktung.

Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze · § 48 EEG 2023 · § 49 EEG 2023

Rechenbeispiel, 15 kW auf einem Gebäude

Im Blatt Beispiel steht: „Eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude nach § 48 Abs. 2 EEG hat drei anzulegende Werte, die stufenweise angewendet werden. Die ersten 10 kWp einer Anlage werden höher vergütet als die nächsten 30 kWp.“ Auf die feste Einspeisevergütung vom 1. August bis 31. Dezember 2026 angewandt:

Teileinspeisung: (10 / 15) × 7,70 + (5 / 15) × 6,66 = 7,35 ct/kWh

Volleinspeisung: (10 / 15) × 12,22 + (5 / 15) × 10,24 = 11,56 ct/kWh

Gerundet auf zwei Stellen. Die Verbraucherzentrale schreibt am 1. August 2026 wörtlich: „Beispiel Eigenversorgung: Eine Anlage mit 15 Kilowattpeak, bei der ein Teil des Stroms selbst genutzt wird, erhält für die ersten 10 Kilowattpeak 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 5 Kilowattpeak gib es 6,66 Cent pro Kilowattstunde. Im Durchschnitt ergibt sich daraus eine Vergütung von 7,35 Cent pro Kilowattstunde.“ Für die Volleinspeisung nennt sie dort 11,56 Cent pro Kilowattstunde. Verbraucherzentrale, EEG 2023/24.

Verlauf der festen Einspeisevergütung

Cent je Kilowattstunde, gerundet, nur die feste Einspeisevergütung. Gebäude: bis 10, bis 40 und bis 100 kW. Sonstige: bis 100 kW. Quelle: dieselbe Arbeitsmappe, gelesen am 3. Oktober 2026. Der erste Zeitraum ist in der Mappe als Festlegung der EEG-Novelle vom 28. Juli 2022 gekennzeichnet. Ältere Quartale vor 2023 stehen im Archiv der Bundesnetzagentur und sind hier nicht abgeschrieben.

Gerundete feste Einspeisevergütung seit 2023
InbetriebnahmeTeil 10Teil 40Teil 100Sonst. TeilVoll 10Voll 40Voll 100Sonst. Voll
01.01.2023–31.01.20248,207,105,806,6013,0010,9010,906,60
01.02.2024–31.07.20248,117,025,746,5312,8710,7910,796,53
01.08.2024–31.01.20258,036,955,686,4612,7310,6810,686,46
01.02.2025–31.07.20257,946,885,626,3912,6010,5610,566,39
01.08.2025–31.01.20267,866,805,566,3212,4710,4510,456,32
01.02.2026–31.07.20267,786,735,506,2612,3410,3510,356,26
01.08.2026–31.12.20267,706,665,446,1912,2210,2410,246,19

§ 49 EEG 2023 senkt die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a ab dem 1. Februar 2024 und danach alle sechs Monate um 1 Prozent. Gerundet wird auf zwei Stellen. Für die nächste Absenkung werden die ungerundeten Werte verwendet. Die Absenkung gilt für Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag in Betrieb gehen.

Negative Preise, Solarspitzengesetz

§ 51 Absatz 1 EEG 2023, gelesen am 3. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“ Absatz 2 nimmt davon Anlagen mit weniger als 100 kW aus, bis das Kalenderjahr endet, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten, und Anlagen mit weniger als 2 kW, bis die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat. § 51a verlängert den Vergütungszeitraum um die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert auf null sank; bei Solaranlagen wird diese Zahl mit dem Faktor 0,5 multipliziert.

Die Verbraucherzentrale schreibt am 1. August 2026, die Änderungen durch das „Solarspitzengesetz“ seien am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Dieselbe Seite sagt: Anlagen, die ohne intelligentes Messsystem und ohne Steuerbox in Betrieb genommen werden, müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen. Und: Alle ab dem Stichtag 25. Februar 2025 neu installierten Anlagen ab 7 Kilowattpeak müssen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden. Das ist ihre Darstellung, neben dem Gesetzestext. § 51 · § 51a · Verbraucherzentrale

Noch kein beschlossenes Gesetz

Nach dem 31. Dezember 2026

Die Bundesnetzagentur, gelesen am 3. Oktober 2026: „Die Veröffentlichung der Fördersätze und anzulegenden Werte, die für neu in Betrieb genommene Anlagen angewendet werden, basiert auf dem EEG 2023, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung.“ Sätze für 2027 stehen auf dieser Seite deshalb nicht.

Die Verbraucherzentrale schreibt am 1. August 2026, wie es ab 2027 weitergehe, sei noch unklar, weil ab dann ein neues EEG gelte, das noch nicht beschlossen sei. Sie beschreibt einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: die garantierte Einspeisevergütung für 20 Jahre solle entfallen, stattdessen solle es abhängig von der Anlagengröße nur für maximal die ersten drei Jahre eine geringere Einspeisevergütung geben. Das ist die Wiedergabe eines Entwurfs durch die Verbraucherzentrale, Stand 1. August 2026, und kein Gesetzestext.

Voll- und Teileinspeisung vor Ort

Die Centbeträge sind bundesweit. Wie viele Anlagen in einer Gemeinde als Volleinspeisung oder Teileinspeisung gemeldet sind, steht auf der Gemeindeseite. Die größte Stadt ab 50.000 Einwohnern je Land:

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Häufige Fragen

Welche Einspeisevergütung gilt 2026?

Für Solaranlagen, die vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die feste Einspeisevergütung bis 100 kW. Bei Gebäuden oder Lärmschutzwänden sind das in der Teileinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW. In der Volleinspeisung sind es 12,22, 10,24 und 10,24 ct/kWh. Sonstige Anlagen bis 100 kW liegen bei 6,19 ct/kWh. Gelesen am 3. Oktober 2026.

Wie rechnet man die Staffel für 15 kW?

Die Bundesnetzagentur beschreibt im Blatt Beispiel, dass die ersten 10 kWp höher vergütet werden als der folgende Leistungsteil. Für eine Gebäudeanlage mit 15 kW Teileinspeisung und Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 sind das (10/15) mal 7,70 ct/kWh plus (5/15) mal 6,66 ct/kWh, also 7,35 ct/kWh auf zwei Stellen. Die Verbraucherzentrale nennt am 1. August 2026 denselben Durchschnitt.

Was gilt nach 2026?

Die Bundesnetzagentur schreibt am 3. Oktober 2026, dass das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist und eine Nachfolgeregelung in der parlamentarischen Beratung steht. Sätze für eine Inbetriebnahme ab 2027 stehen hier nicht. Die Verbraucherzentrale beschreibt am 1. August 2026 einen Referentenentwurf; das ist kein beschlossenes Gesetz.